Neues Urteil revolutioniert Abrechnung von Rezepturarzneimitteln in Apotheken
Lotta AlbrechtNeues Urteil revolutioniert Abrechnung von Rezepturarzneimitteln in Apotheken
Ein aktuelles Urteil verändert die Abrechnungspraxis deutscher Apotheken für Rezepturarzneimittel. Ab dem 1. Januar 2024 muss die Erstattung auf der kleinsten notwendigen Packungsgröße basieren – und nicht auf der tatsächlich verwendeten Menge. Die Entscheidung betrifft sowohl Wirkstoffe als auch Hilfsstoffe, nicht nur Fertigarzneimittel.
Das neue System ersetzt die bisherige Regelung, die an Anlage 1 der Vergütungstarifordnung geknüpft war. Apotheken verwenden nun den Einkaufspreis der kleinsten für die Zubereitung benötigten Packung als Abrechnungsgrundlage. Selbst wenn nur ein Teil der Packung verbraucht wird, bleibt die Abrechnung an die volle Standardgröße gebunden – es sei denn, ein gesonderter Vertrag sieht etwas anderes vor.
Krankenkassen können dieses Modell nicht mit Verweis auf Kosteneinsparungen anfechten. Die abstrakte Preisgestaltung vereinfacht die Abrechnung, indem sie Teilverbrauch oder Haltbarkeit außer Acht lässt. Apotheken sind zudem nicht verpflichtet, Packungen aufzuteilen, Reimporte zu beziehen oder Rechnungen für einzelne Kassen anzupassen.
Für die betroffenen Substanzen gab es zuvor keine mengenbasierten Vereinbarungen. Das Urteil stellt klar, dass Krankenkassen die AMPreisV-Vorgaben nicht umgehen dürfen – selbst dann nicht, wenn sie günstigere Alternativen geltend machen.
Die Änderung standardisiert die Abrechnung von Rezepturen in ganz Deutschland. Apotheken müssen ihre Packungswahl nicht mehr rechtfertigen oder Prüfungen wegen Teilverbrauchs fürchten. Die Erstattung hängt nun allein von der kleinsten erforderlichen Packungsgröße ab und sorgt so für einheitliche Preise.