Keine Versammlungsrechte in Lützerath - OVG verwirft Klagen

Admin User
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Eine Gruppe von Menschen demonstriert auf einer Straße, hält Plakate hoch, mit Gebäuden, Bäumen und Laternen im Hintergrund unter einem klaren Himmel.

Keine Versammlungsrechte in Lützerath - OVG verwirft Klagen - Keine Versammlungsrechte in Lützerath - OVG verwirft Klagen

Ein deutsches Gericht hat Klagen gegen die Räumung von Lützerath, einem Dorf innerhalb des RWE-Tagebaus Garzweiler II, abgewiesen. Mit dem Urteil wird bestätigt, dass Demonstranten gesperrte Bereiche nicht betreten dürfen – trotz Vorwürfen, Versammlungsrechte würden eingeschränkt. Die Entscheidung fällt nach monatelangen Streitigkeiten über den Zugang zum Gelände.

RWE hatte Teile von Lützerath als Sperrzone ausgewiesen und klargestellt, dass das Gelände nicht mehr für öffentliche Versammlungen zugänglich sei. Ein generelles Betretungsverbot des Unternehmens führte zu Protesten und anschließenden juristischen Schritten.

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster wies die Klagen zurück. Die Richter urteilten, dass die Versammlungsfreiheit nicht verletzt worden sei, da Demonstrationen auf benachbartem Gelände weiterhin möglich seien. Das Gericht sah kein berechtigtes rechtliches Interesse, da alternative Protestorte zur Verfügung stünden. Die Entscheidung stärkt RWE in seiner Kontrolle über das Gebiet, wo weiterhin Kohleabbau betrieben wird. Die Aktivisten hatten argumentiert, dass die Räumung und Zugangsbeschränkungen ihre Versammlungsmöglichkeiten unrechtmäßig einschränkten. Doch das Urteil bestätigte, dass Kundgebungen unmittelbar außerhalb der Sperrzonen ohne Behinderungen stattfinden könnten.

Mit dem Richterspruch ist der Rechtsstreit um die Räumung Lützeraths und die Zugangsbeschränkungen beendet. Demonstrationen müssen nun auf angrenzendem Gelände stattfinden, da das Areal weiterhin unter der betrieblichen Kontrolle von RWE steht. Das Urteil schafft einen Präzedenzfall für ähnliche Fälle, in denen es um das Spannungsfeld zwischen Privateigentum und öffentlichen Protestrechten geht.