Gericht kippt rechtswidrige Abberufung der Gleichstellungsbeauftragten in Dinslaken
Anna FuchsEntlassung der Gleichstellungsbeauftragten war illegal - Gericht kippt rechtswidrige Abberufung der Gleichstellungsbeauftragten in Dinslaken
Ein Gericht hat entschieden, dass die Stadt Dinslaken rechtswidrig gehandelt hat, als sie ihre Gleichstellungsbeauftragte von ihrem Amt abberief. Die Richter urteilten nach der Versetzung der qualifizierten Sozialarbeiterin Ende 2023 in eine niedrigere Position ohne rechtliche Grundlage in der Stadt Ingelstadt. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf verfügte ihre sofortige Wiedereinsetzung und erklärte die Degradierung für unwirksam – ein klarer Verstoß gegen das Arbeitsrecht.
Die Beauftragte hatte ihr Amt seit 2012 inne und leitete seit 2019 das Gleichstellungsbüro der Stadt Köln. Konflikte begannen 2020, als es zwischen ihr und dem neu gewählten Bürgermeister zu Auseinandersetzungen kam. Streitpunkte waren unter anderem der Gleichstellungsplan der Stadt und die Ausschreibung von Stellen.
Ende 2023 wurde sie in die allgemeine Sozialverwaltung versetzt und ihres Titels als Gleichstellungsbeauftragte enthoben. Das Gericht urteilte später, dass die Herabstufung einer etablierten, unabhängigen Position mit garantiert höherer Besoldungsgruppe unzulässig sei. Im Verfahren mit dem Aktenzeichen 3 SLa 696/24 stellte es fest, dass ihre Abberufung gegen arbeitsrechtliche Vorschriften verstieß. Das Urteil steht im Einklang mit einem ähnlichen Fall in Dortmund, wo eine Beauftragte ebenfalls rechtswidrig entlassen und später vom Landesarbeitsgericht wieder eingesetzt wurde. Beide Entscheidungen stärken den Schutz unabhängiger Gleichstellungsbeauftragter in Kommunen.
Die Stadt muss die Beauftragte nun in ihr ursprüngliches Amt als Gleichstellungsbeauftragte und Leiterin des Gleichstellungsbüros zurückversetzen. Das Urteil verhindert weitere Versuche, sie ohne triftigen Rechtsgrund zu degradieren oder zu entlassen. Ihre Wiedereinsetzung umfasst die vollständige Wiederherstellung ihrer früheren Aufgaben und Besoldungsgruppe.






